Statut der Deutschen Akademie Rom Villa Massimo und der Deutschen Akademie Rom Casa Baldi in Olevano Romano vom (31. Januar 2016)

Die Deutsche Akademie Rom Villa Massimo wurde 1910 von dem Industriellen Eduard Arnhold dem preußischen Staat gestiftet und bis 1913 erbaut. Sie ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und heute die bedeutendste Einrichtung zur Spitzenförderung deutscher Künstlerinnen und Künstler durch Studienaufenthalte im Ausland. Die Deutsche Akademie Rom Casa Baldi befindet sich in Olevano Romano und ist ebenfalls Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Der Studienaufenthalt in der Villa Massimo trägt seit Gründung der Akademie den Namen „Rom-Preis“.

Das Statut regelt die Rechte und Beziehungen derjenigen, die in der Villa Massimo und Casa Baldi im Sinne der Aufgabe dieser Einrichtung zusammenwirken. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Hausordnung.

§ 1 Rechtsstatus

(1) Die Deutsche Akademie Rom ist eine unselbständige Anstalt im Geschäftsbereich der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(2) Die Leitung der Akademie erfolgt in Abstimmung mit der / dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(3) Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

§ 2 Aufgabe

(1) Die Deutsche Akademie Rom hat die Aufgabe, hochbegabten Künstlerinnen und Künstlern durch einen längeren Studienaufenthalt und eingebunden in das kulturelle Leben Roms und Italiens die Möglichkeit zu bieten, sich künstlerisch weiter zu entwickeln.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe wirken die Direktion und die Verwaltung der Deutschen Akademie Rom mit der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie auch die Stipendiatinnen und Stipendiaten zusammen.

§ 3 Studiengäste - RompreisträgerInnen - Stipendiaten

(1) RompreisträgerInnen, Stipendiatinnen und Stipendiaten sind in ihrer künstlerischen Entwicklung noch offene, außergewöhnlich qualifizierte und begabte Künstlerinnen und Künstler der Kunstsparten Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Musik (Komposition), die bereits öffentliche Anerkennung gefunden haben. Sie werden für den Studienaufenthalt von einer von der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien berufenen unabhängigen Jury nach den Auswahlgrundsätzen für die Deutsche Akademie Rom ausgewählt.

(2) Die Förderung umfasst:

  • ein Barstipendium der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Höhe von monatlich 2.500 € pauschal einschließlich Reise-, Transport- und Materialkosten;

  • Kontaktmöglichkeiten zu den deutschen Kulturinstituten in Rom, den römischen und italienischen Kultureinrichtungen und zu den ausländischen Akademien in Rom sowie zu privaten Institutionen;

  • die Beteiligung der RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen der Villa Massimo an Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Deutschen Akademie Rom, insbesondere an den „Open Studios“, der Präsentation der während des Aufenthaltes entstandenen Werke und an der gemeinsamen Abschlusspräsentation in Rom;

  • Einzelpräsentationen (Ausstellungen, Lesungen, Konzerte) sowie Veröffentlichungen (Kataloge, Bücher, CD's) jeweils auf Vorschlag der Direktion, sofern hierfür Haushaltsmittel oder Drittmittel bereitstehen;

  • ein kulturelles Programm (Führungen, Exkursionen u.a.).

(3) Die Annahme des Stipendiums schließt die Verpflichtung der RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen ein, die angebotenen Förderungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen. Künstlerische Gemeinschaftsprojekte - auch spartenübergreifend - werden besonders begrüßt. RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen verpflichten sich, bei Veröffentlichungen, die sich auf Arbeiten beziehen, die in der Deutschen Akademie Rom entstanden sind oder ihren Anfang genommen haben, entsprechend hinzuweisen. Ebenfalls ist der Studienaufenthalt in die Vita aufzunehmen.

(4) Den Stipendiatinnen und Stipendiaten steht während ihres Aufenthalts ein eingerichtetes Studio (Atelier und Wohnräume) zur Verfügung. Einzelheiten regelt die Hausordnung.

(5) Die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen können von ihren Partnerinnen und Partnern und minderjährigen Kindern begleitet werden sowie Besucherinnen und Besucher empfangen und unterbringen. Die Einzelheiten sind in der Hausordnung geregelt.

(6) Die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen verpflichten sich, während der Dauer der Studienzeit in der Deutschen Akademie Rom präsent zu sein.

§ 4 Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten

(1) Das Praxisstipendium ist eine Maßnahme des individuellen Förderprogramms der Villa Massimo. Es wird vergeben an Handwerker, Techniker und außergewöhnliche Personen aus den angewandten Bereichen der Künste. Die Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten fungieren als Impulsgeber und stehen dem künstlerischen Austausch und Dialog mit den anderen Stipendiatinnen und Stipendiaten offen gegenüber. Sie präsentieren während ihres Aufenthaltes ihre Arbeiten und nehmen dabei auch aktiv an den entsprechenden Veranstaltungen der Villa Massimo teil.

(2) Die Direktion macht begründete Vorschläge für die Einladung von Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten. Die Auswahl erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(3) Mit dem siebenwöchigen Aufenthalt ist ein Stipendium der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Höhe von 4.500 € (Einmalzahlung) verbunden. Eingeschlossen sind Reise-, Transport- und Materialkosten.

(4) Den Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten steht während ihres Aufenthaltes ein eingerichtetes Studio (Atelier und Wohnräume) zur Verfügung.

(5) Die Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten können von ihren Partnerinnen und Partnern und minderjährigen Kindern begleitet werden sowie Besucherinnen und Besucher empfangen und unterbringen. Die Einzelheiten sind in der Hausordnung geregelt.

(6) Die Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten verpflichten sich, während der Dauer der Studienzeit in der Deutschen Akademie Rom präsent zu sein (s.a. § 10).

(7) Des Weiteren verpflichten sich die Praxisstipendiatinnen und -stipendiaten, bei Veröffentlichungen, die sich auf Arbeiten beziehen, die in der Deutschen Akademie Rom entstanden sind oder ihren Anfang genommen haben, entsprechend hinzuweisen. Auch ist das Praxisstipendium in die Vita aufzunehmen.

§ 5 Direktion

(1) Der Direktion obliegt die Leitung der Deutschen Akademie Rom einschließlich ihrer Vertretung nach außen. Zu den Aufgaben der Direktion gehört vor allem:

  • die besondere Förderung der RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen unter Wahrung ihrer persönlichen und künstlerischen Freiheit;
  • der Aufbau und die Vermittlung von Kontakten, die über den Aufenthalt der RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen hinauswirken sollen;
  • die Konzeption von Veranstaltungen; - die Konzeption für die Auswahl, die Einladung sowie den Aufenthalt von Gästen;
  • die Öffentlichkeits- und Pressearbeit einschließlich der Jahresberichte;
  • die enge Kooperation mit den deutschen Institutionen und den ausländischen Akademien in Rom;
  • der Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen der Deutschen Akademie Rom und der römischen und italienischen Kulturszene sowie mit gesellschaftlich relevanten Persönlichkeiten.

(2) Die Direktion entscheidet in den Bereichen Haushalt, Personal, Bauunterhaltung und Beschaffungen in allen Angelegenheiten, die von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind.

(3) Die Direktion legt der/ dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien jährlich spätestens zum 30. April eine vorläufige Veranstaltungsplanung für das nächste Stipendienjahr vor.

(4) Die Direktion ist für die Einhaltung von Statut und Hausordnung verantwortlich; sie besitzt die Rechte und Pflichten des Hausherrn.

§ 6 Leitung der Verwaltung

(1) Der Leitung der Verwaltung obliegt in Abstimmung mit der Direktion die Verwaltung der Einrichtung insbesondere in den Bereichen des Personalwesens, der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplanes, der Bauunterhaltung und der Auftragsvergaben.

(2) Die Leitung der Verwaltung vertritt die Direktion nach innen und außen.

(3) Zu ihren Aufgaben gehört es, die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen und die Gäste in verwaltungsmäßigen, technischen und alltäglichen Fragen zu betreuen.

(4) Die Leitung der Verwaltung ist bei allen Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

(5) Widerspricht die Verwaltungsleitung einer Maßnahme und zeichnet diese nicht mit, ist die Entscheidung der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen.

§ 7 Freundes- und Förderkreis

Zur Unterstützung der Deutschen Akademie Rom und ihrer Aufgaben kann die Direktion die Gründung eines Freundes und Förderkreises in Form eines gemeinnützigen, eingetragenen Vereins initiieren.

§ 8 Gäste

(1) Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Aufgaben und Aktivitäten für die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen sowie für die Einrichtung insgesamt eine Bereicherung wären sowie Künstlerinnen und Künstler, vor allem der Bereiche Bildende Kunst, Architektur, Literatur und Komposition, die in diesen Kunstsparten durch besondere Leistungen hervorgetreten sind, können als Gäste in die Deutsche Akademie Rom eingeladen werden.

Voraussetzung einer Einladung ist, dass die Gäste ein Interesse an der Arbeit der Deutschen Akademie Rom mitbringen, durch Anregungen deren Arbeit fördern und durch ihre Anwesenheit zum Ansehen der Akademie und ihrer Arbeit beitragen.

(2) Vorschlagsberechtigt für die Einladung von Gästen sind die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, die Länder, die Direktion und die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen.

(3) Die Entscheidung über die Einladung und die Dauer des Aufenthalts der Gäste obliegt der Direktion im Benehmen mit der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Für den Aufenthalt der Gäste stehen in der Villa Massimo zwei eingerichtete Appartements unentgeltlich zur Verfügung und in der Casa Baldi eins.

(5) Die Gäste erhalten keinen Beitrag zu den Kosten ihres Lebensunterhalts.

§ 9 Berichte

Die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen, die Praxisstipendiatinnen und Praxisstipendiaten und für längere Zeit anwesende Gäste berichten nach Abschluss ihres Aufenthalts in der Deutschen Akademie Rom der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Land, das sie vorgeschlagen hat, schriftlich über ihre dort verbrachte Zeit, insbesondere über ihre Erfahrungen, verbunden mit Anregungen und Vorschlägen für eine zeitgerechte Fortentwicklung dieser Einrichtung. Die Berichte sind innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Stipendiums zu übersenden.

§ 10 Einhaltung von Statut und Hausordnung

Es wird erwartet, dass jede Stipendiatin und jeder RompreisträgerIn und StipendiatIn, Gast, Besucherin und Besucher sich so verhält, dass das Zusammenleben in der Deutschen Akademie Rom gefördert und niemand mehr als unvermeidlich gestört wird. Das Nähere wird durch eine Hausordnung geregelt, die von der Direktion mit Zustimmung der/des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erlassen wird.

Bei mehreren oder schwerwiegenden Verstößen gegen das Statut, die Hausordnung oder die Gesetze Italiens, San Marinos oder des Vatikanstaates sowie bei nachhaltigen Störungen des Zusammenlebens in der Deutschen Akademie Rom kann die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Land, das sie vorgeschlagen hat, bestimmen, dass der Studienaufenthalt durch die Direktion vorzeitig beendet wird.

§ 11 Zuwendung des Bundes

(1) Das Barstipendium des Bundes wird als Zuwendung i.S.v. §§ 23,44 BHO im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.

(2) Ein Rechtsanspruch der RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

(3) Die Abwicklung der Förderung obliegt dem Bundesverwaltungs-amt. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

§ 12 Rückforderung des Stipendiums

(1) Sind die RompreisträgerInnen und StipendiatenInnen bei ihrem zehnmonatigen Studienaufenthalt in der Villa Massimo länger als insgesamt 45 Tage, bei ihrem siebenwöchigen Studienaufenthalt in der Villa Massimo länger als 8 Tage oder bei ihrem dreimonatigen Studienaufenthalt in der Casa Baldi länger als insgesamt 14 Tage abwesend, wird das Stipendium entsprechend gekürzt. Übersteigt die Abwesenheit insgesamt 81 Tage (Jahresstipendium) bzw. 15 Tage (Praxisstipendium) in der Villa Massimo und 22 Tage in der Casa Baldi, gilt der Studienaufenthalt als abgebrochen und der Rompreis wird mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufgehoben. Eine Wiederaufnahme oder Wiederholung ist nicht möglich.

(2) Bei dringenden persönlichen Gründen kann die Direktion im Benehmen mit der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über Ausnahmen von Absatz 1 entscheiden.

(3) Bei Abbruch des Studienaufenthaltes und Aufhebung des Stipendiums auch für die Vergangenheit, ist die gesamte bis dahin erfolgte Stipendienzahlung zurück zu zahlen.

§ 13 Inkrafttreten

Das Statut tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ersetzt das Statut vom Januar 2011.
Berlin, Januar 2016

gez.
Staatsministerin Professorin Monika Grütters
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Downloads
Villa Massimo Statut 2016 popup: yes

Felix Schramm

Jan Liesegang

Klaus Weber

Heike Geißler

Fabian A. Wagner

Stefan Hanke

Jana Gunstheimer

Sonja Allhäuser

Johanna Diehl

Birgit Frank